Statuten

Die Statuten bilden die Grundordnung unseres Vereins.

1.    Allgemein

1.1    Die Vereinigung „insieme Rheinfelden, Verein zur Förderung von Menschen mit einer Behinderung “ – nachfolgend „insieme Rheinfelden“ genannt – ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff ZGB

1.2    Rechtsdomizil des Vereins ist Rheinfelden.

1.3    Insieme Rheinfelden ist eine Selbsthilfeorganisation, hat gemeinnützigen Charakter und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

1.4    Unter dem Begriff „Behinderung“ versteht „insieme“ v.a. eine „kognitive“ oder „Mehrfachbehinderung“

1.5    Der Verein ist Mitglied der Dachorganisation „insieme Schweiz“ und kann sich weiteren Organisationen mit ähnlicher Zweckbestimmung anschliessen.

1.6    Das Tätigkeitsgebiet von insieme Rheinfelden liegt vorwiegend im Bezirk Rheinfelden, kann sich aber auch auf das ganze Fricktal erstrecken.

1.7    Haftungsfragen: Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen für seine Verpflichtungen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. – Weitere Haftungsfragen werden durch eine Betriebshaftpflichtversicherung für Vereine geregelt.

 

2.    Zweck

2.1    a   Der Verein setzt sich ein für die Förderung und Integration von Menschen mit einer Behinderung,

b   für die Wahrung ihrer Rechte und Interessen,

c    für eine sinnvolle Information, Beratung und Weiterbildung von mitbetroffenen Eltern, Angehörigen, Beiständen und Behörden,

d   sowie für den Zusammenschluss von Angehörigen und Freunden von Menschen mit einer Behinderung.

2.2   Insieme beachtet die grösstmögliche Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Betroffenen, aber auch ihren unerlässlichen Schutz, ihre Sicherheit, ihren Anspruch auf Hilfestellung und ihr Bedürfnis nach positiven Erlebnissen und Lebensfreude.

 

3.    Aufgaben

Im Rahmen seiner Ressourcen versucht der Verein, folgende konkrete Aufgaben zu übernehmen:

3.1    a Freizeit- Förder- und Bildungsangebot für Jugendliche und Erwachsene mit einer Behinderung planen und realisieren oder unterstützen.

b Durch Familienanlässe und Elternkontakte Zusammengehörigkeit und Möglichkeiten zum Gedankenaustausch fördern.

c Beratungs- Vertretungs- und Vermittlungsaufgaben im Interesse von insieme-Angehörigen übernehmen. Kontakte mit Institutionen und der KESB pflegen.

d Informations- Diskussions- und Bildungsanlässe für Eltern, Angehörige, Beistände und Fachpersonen durchführen.

 

3.2    a Die interne Kommunikation ausreichend gewährleisten.

b Die Öffentlichkeit und Behörden regelmässig über insieme orientieren.

c Sich in insieme-typische sozialpolitische Dialoge einbringen.

d In regionalen, kantonalen und schweizerischen Institutionen mit insieme-konformen Zielsetzungen mitwirken.

3.3    Für ideelle und finanzielle Unterstützung werben.

3.4    Der Verein passt sich nach Möglichkeit weiteren Bedürfnissen an und kann seinen zweckbestimmten Aufgabenbereich jederzeit anpassen.

4.    Mitgliedschaft

4.1    Als Aktivmitglieder können sich dem Verein anschliessen:

a Familien, Angehörige oder andere Vertreter von und mit Menschen mit einer Behinderung .

b Einzelmitglieder; darunter verstehen wir auch Menschen mit einer Behinderung, welche nicht durch andere Personen vertreten werden.

4.2    a Als andere Mitglieder können juristische oder natürliche Personen aufgenommen werden. Dies sind insbesondere Kollektivmitglieder, Passivmitglieder und Gönner, welche die Tätigkeiten und Ziele von insieme Rheinfelden unterstützen.

b Der Vorstand ist berechtigt, die Zuteilung der Mitglieder auf einzelne Kategorien vereinsintern zu differenzieren.

4.3    Jahresbeitrag und Ausnahmeregelung

a Aktivmitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe jährlich an
der Generalversammlung festgelegt wird. Für andere Mitgliederkategorien wird
eine Empfehlung abgegeben.

b Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern den Beitrag zu erlassen
oder zu reduzieren. Dies gilt auch für die Beiträge von Kursteilnehmern.

4.4    Austritt
Mitglieder haben ihren Austritt einen Monat vor der Generalversammlung dem Vorstand  schriftlich bekannt zu geben. – Nach dem Austritt gehen jegliche Ansprüche an „insieme Rheinfelden“ verloren.

4.5    Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein  ausschliessen. Der Ausschluss muss begründet werden. Den Betroffenen steht das  Anhörungsrecht und das Rekursrecht an die Generalversammlung zu.

5.    Strukturen des Vereins, Überblick

5.1

OrganeGeneralversammlungsiehe 6A. / 6B.
Vorstandsiehe 7.
Kontrollstellesiehe 8.

5.2

Ressortleitung, Projektgruppen, Geschäftsstelle / Sekretariatsiehe 9.

6 A.    Generalversammlung

6.A1  Der Vorstand legt das Datum der jährlich stattfindenden ordentlichen Generalversammlung fest. Die Einladung erfolgt spätestens 15 Tage im Voraus und enthält die Traktandenliste, den Tätigkeitsbericht, den Rechnungsabschluss, sowie das Budget.

6.A2  Zur  ausserordentlichen Generalversammlung ist einzuladen:

a so oft der Vorstand es als nötig erachtet

b wenn ein Fünftel der Aktivmitglieder dies schriftlich verlangt

c auf Verlangen der Kontrollstelle. Die Einladung erfolgt spätestens 15 Tage im Voraus und enthält die Traktandenliste.

6.A3  Beschlüsse

a Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse in offenen Abstimmungen mit dem absoluten Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Die absolute Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten kann in besonderen Fällen eine geheime  Abstimmung verlangen.

b Geschäfte mit besonderer Tragweite, insbesondere die Änderung der Statuten, Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen oder die Auflösung, bedürfen einer  Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6.A4  Stimmberechtigung

Stimmrecht haben die Aktivmitglieder sowie der Vorstand. Jedes Aktivmitglied hat 1 Stimme. Familien, resp. Mitglieder gemäss Art. 4.1 a) gelten als 1 Mitglied. Der Vorstand hat keine Stimmberechtigung bei Dechargen und Wahlen. Andere Mitglieder haben beratende Funktion.

6.A5  Anträge

Anträge an die Generalversammlung, welche mit den aufgestellten Traktanden nicht in Beziehung stehen, müssen spätestens 10 Tage im Voraus schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
Verspätet eingetroffene oder spontan eingebrachte und inhaltlich neue Anträge werden, wenn der Vorstand nichts anderes bestimmt,   für die nächste Generalversammlung berücksichtigt.

6.A6 Protokoll

Das Protokoll der vergangenen Generalversammlung wird vor Beginn der Generalversammlung zur Einsicht aufgelegt. Auf Wunsch kann das Protokoll vorgängig beantragt werden. Über eine Veröffentlichung auf der Homepage entscheidet der  Vorstand.

6B.    Die Kompetenzen der Generalversammlung

6.B1  Genehmigung der Traktandenliste, des Tätigkeitsberichts und des Protokolls der letzten Generalversammlung.

6.B2  Abnahme der Jahresrechnung

6.B3  Genehmigung der Mitgliederbeiträge

6.B4  Genehmigung des Budgets

6.B5  Genehmigung des Jahresprogramms

6.B6  Wahl des Vorstandes, des Präsidenten, der Kontrollstelle, des Tagespräsidenten sowie der Stimmenzähler.

6.B7 Genehmigung der Vereins-Statuten und der Reglemente.

6.B8 Erledigung von Geschäften und Anträgen, die vom Vorstand zugewiesen werden.

7.    Der Vorstand

7.1    Der Vereinsvorstand besteht aus 5 bis 7 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wahljahre sind die geraden Kalenderjahre. Scheidet ein Mitglied während der  Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten Generalversammlung nach Möglichkeit eine Nachwahl für die restliche Amtsdauer.

7.2    Der Vereinsvorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidentenamtes selbst und regelt die Unterschriftenberechtigung. Für rechtsverbindliche Unterschriften gilt die  Kollektivunterschrift zu zweien.
Die üblichen Ämter sind: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar sowie ein oder mehrere Ressortverantwortliche.
Ein Co-Präsidium ist möglich.

7.3    Die Vorstandsarbeit ist ehrenamtlich.

7.4    Der Vereinsvorstand versammelt sich, so oft es der Präsident als notwendig erachtet oder wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder oder die Kontrollstelle dies verlangen.

7.5    An den ordentlichen Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Entscheidungen, welche ausserhalb ordentlich einberufener Vorstandssitzungen getroffen werden, sind mittels einer Aktennotiz zu dokumentieren.

7.6    Der Vereinsvorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

7.7    Der Vorstand vertritt und wahrt die Vereinsinteressen nach aussen und innen. Ihm obliegt die gesamte Geschäftsführung des Vereins, sowie die rechtliche Vertretung für Fälle, in denen die Generalversammlung nicht zuständig ist. – Das Delegieren von Aufgaben ist möglich.

8.    Kontrollstelle

8.1    Die Kontrollstelle ist verantwortlich für die Rechnungsprüfung und legt ihren Rechnungsbericht jährlich der Generalversammlung vor. Sie besteht aus 2 Revisoren, welche im gleichen Turnus wie der Vereinsvorstand gewählt werden.

8.2    Neben der Kontrolle der Vereinsbuchhaltung können den Revisoren u.U. auch weitere   Kontrollaufgaben übertragen werden (z.B. Prüfung des Protokolls)

8.3    Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

9.    Ressortleitungen, Projektgruppen und Geschäftsstelle

9.1    Operative oder administrative Aufgaben können vom Vereinsvorstand an das Sekretariat oder eine Geschäftsstelle, an Kurs- oder Ressortleiter, an Betreuer oder an Projektkommissionen und hilfsbereite Vereinsmitglieder delegiert werden.

9.2    Kann ein Sekretariat durch eine geeignete Fachperson besetzt werden, regelt der Vorstand Anstellung, Pensum, Arbeitsbereiche und Lohn. Er hält sich an Benevol-Richtlinien und arbeitsrechtliche Vorgaben. Ein Sekretariat wird mit dem Budget bewilligt.

9.3    Der Vereinsvorstand ist bemüht, bei der Delegation von Aufgaben fachlich und menschlich geeignete Personen einzusetzen. Dazu zählt insbesondere, dass sie neben ihrer fachlichen Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen auch ein korrektes Verhalten kennen und ihre Verantwortung wahrnehmen können.

9.4    Beauftragte Personen, welche durch ihre regelmässige Mitarbeit Verpflichtungen   eingehen, erhalten nach Möglichkeit ein Honorar nach Massgabe von Benevol-Richtlinien.

10.    Mittel

10.1  Einnahmen

Der Verein bestreitet seine Einnahmen durch Mitgliederbeiträge, Gönnerbeiträge, Spenden, Subventionen, Schenkungen, Aktionen, Verkaufsanlässe, Teilnehmerbeiträge, Erträge aus dem Vereinsvermögen, spezielle Dienstleistungen und dergleichen.

10.2  Ausgaben

a Die Ausgaben fliessen in den allgemeinen Vereinsbetrieb, Verbandsabgaben, Geschenke und Honorare, Kurse und geeignete Projekte.

b Der Vereinsvorstand hat eine Ausgabenkompetenz gemäss Budget. Die Kompetenzsumme für „Unvorhergesehenes“ liegt bei höchstens 10% der budgetierten Ausgaben.

c Bei situativen Entscheiden gilt die Maxime: Wir unterstützen möglichst viele Aktionen,   welche für unsere Angehörigen mit einer Behinderung oder für Eltern hilfreich sind, und  wofür das Personal zur Verfügung steht.

11    Schlussbestimmungen

11.1 Unterbruch der Vereinstätigkeit wegen handlungsunfähigem Vorstand

a Zählt der Vereinsvorstand längerfristig weniger als 3 Mitglieder, wird der Verein während maximal 2 Jahren von einer Geschäftsführung verwaltet. Verbliebene Vorstandsmitglieder und das Sekretariat unterhalten mit den Ressortverantwortlichen ein notwendiges Minimum an Aktivitäten und Kommunikation und bemühen sich um die Wiederherstellung der vollen Handlungsfähigkeit des Vereins, oder um die Anbindung an einen andern insieme-Verein.

b Die Geschäftsführung legt an einer jährlich stattfindenden Vereinsversammlung Rechenschaft über ihre Tätigkeit ab.

11.2 Auflösung des Vereins

a Die Auflösung des Vereins kann nur an einer ordentlichen oder ausserordentlich einberufenen Generalversammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Die ausserordentliche Generalversammlung kann von einer Vertrauensperson des Vereins geleitet werden.

b Nach Begleichung aller Verbindlichkeiten werden 40% des Vermögens an Institutionen oder Projekte der Behindertenförderung in der Region vergeben. Die restlichen 60% werden in einen von Pro Infirmis Aargau angebotenen Fonds überwiesen. Der Fonds gewährleistet weiterhin die Förderung von Menschen mit einer Behinderung im Fricktal, unterstützt laufende Projekte und ermöglicht einem Nachfolgeverein eine finanzielle Starthilfe. Nach Ablauf von 5 Jahren kann der Fonds das verbleibende Vermögen auch für andere Projekte in der Region einsetzen.

c Vereinsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögensteile von insieme Rheinfelden.


Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. Mai 2015 einstimmig angenommen und ersetzen die Statuten vom 3. April 1987.

 

 

Der Präsident          Die Aktuarin             Die Sekretärin

Heinz Meier             Maria Pilar Cirelli     Barbara Wetterwald

 

¡Bitte beachten Sie die Statutenänderung für Kapitel 11.2 Auflösung des Vereins, welches als Dokument zum Herunterladen bereitgestellt wird!